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   BSG, 01.02.1979 - 2 RU 29/77   

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BSG, 01.02.1979 - 2 RU 29/77 (https://dejure.org/1979,3774)
BSG, Entscheidung vom 01.02.1979 - 2 RU 29/77 (https://dejure.org/1979,3774)
BSG, Entscheidung vom 01. Februar 1979 - 2 RU 29/77 (https://dejure.org/1979,3774)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74

    Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus BSG, 01.02.1979 - 2 RU 29/77
    Um ein Gesamtunternehmen mit dem Gartenbaubetrieb der Geschwister D... als Hauptunternehmen und dem Betrieb des Waldgrundstückes der Zeugin M... D... als Hilfs- oder Nebenunternehmen (§§ 791 i.V.m. 647 Abs. 1 RVO) annehmen zu können, wäre erforderlich, daß das Waldgrundstück mit dem Gartenbaubetrieb in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bildet, unter gemeinsamer Leitung steht und ein Austausch von Arbeitskräften zwischen beiden Unternehmen stattfindet (vgl. BSGE 39, 112, 118).
  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliche Unfallversicherung

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5).
  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftlicher Unternehmer -

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, daß der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG Beschluß vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - = HV-INFO 1989, 2026).

    Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist vielmehr entscheidend allein die Tatsache, daß forstwirtschaftliche Arbeiten, dh auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen (vgl BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5) verrichtet werden.

    In Abs. 2 aaO wird dem Waldbesitzer die Pflicht auferlegt, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden - Tätigkeiten der forstlichen Bewirtschaftung (vgl BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5) - und in Abs. 3 aaO werden die Forstbehörden ermächtigt, zur Verhütung von Gefahren unbedingt notwendige Schutzmaßnahmen gegenüber den Waldbesitzern anzuordnen.

  • BSG, 26.11.2019 - B 2 U 24/17 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang

    Dies würde vielmehr voraussetzen, dass das landwirtschaftliche Unternehmen der Mutter des Klägers ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist, was nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht der Fall war, weil das Unternehmen über keine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 10/16 R - SozR 4-2700 § 123 Nr. 4 RdNr 15; BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 7/16 R - juris; zuvor BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1, RdNr 18; BSG Urteil vom 1.2.1979 - 2 RU 29/77 - SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG Urteil vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr. 5).
  • LSG Hessen, 03.05.2016 - L 3 U 129/12

    Arbeitsunfall; Soziale Sonderbeziehung; Selbstverständlicher Hilfsdienst;

    Im Urteil vom 28. September 1999 (B 2 U 40/98 R in juris) und 7. Dezember 2004 (B 2 U 43/03 R in juris) hat das BSG ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1998 - 2 BU 185/88)." So auch das Landessozialgericht München in einem Urteil vom 14. November 2011 (L 2 U 220/11 in juris) unter Bezugnahme auf Urteile des BSG vom 7. Dezember 2004 (B 2 U 43/03 R) und 6. Mai 2003 (B 2 U 37/02 R) und die Kommentarliteratur.
  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 7/16 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

    Dies setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über eine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 10/16 R; zuvor BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 RdNr 7 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1 RdNr 6; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 29/77 - SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr. 5, SozR 3-2700 § 123 Nr. 1) .

    Hierzu gehören ua Tätigkeiten, die der Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, der Bepflanzung, der Pflege einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden, der Kontrolle des Waldzustandes sowie auch allein dem Wachsen aller notwendigen Pflanzen dienen (vgl BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr. 5, SozR 3-2700 § 123 Nr. 1; vgl auch BSG vom 3.5.1984 - 11 RK 1/83 - SozR 5420 § 2 Nr. 30; zur Bewirtschaftung eines kahlgeschlagenen Waldgrundstücks BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 29/77 - SozR 2200 § 647 Nr. 5) .

  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 10/16 R

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung als

    Dies setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über eine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 7/16 R; zuvor BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1, RdNr 18; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 29/77 - SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr. 5) .

    Vielmehr zählen zur forstwirtschaftlichen Betätigung unabhängig von der wirtschaftlichen Nutzung neben dem Holzanbau und dem Holzeinschlag (dazu BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826) auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen (s BSG vom 12.6.1989 - 2 BU 175/88 - HV-INFO 1989, 2026; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 29/77 - SozR 2200 § 647 Nr. 5) .

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R

    Pferdepensionshaltung als landwirtschaftliches Nebenunternehmen

    Für das Vorliegen eines Nebenunternehmens ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 647 RVO weiter notwendig, daß das Nebenunternehmen mit dem Hauptunternehmen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bildet, unter gemeinsamer Leitung steht und daß ein Austausch zwischen beiden Unternehmen stattfindet (vgl BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5 mwN).

    Dies schließt es nicht aus, daß es als Bestandteil des Gesamtunternehmens zu dem Hauptunternehmen in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit stehen muß (vgl Brackmann/Krasney, aaO; BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1998 - L 17 U 12/97

    Aufnahme in ein Unternehmensverzeichnis; Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen

    Nach dem Urteil des BSG vom 01.02.1979 - 2 RU 29/77 - (= SozR 2200 § 647 Nr. 5 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes - RVA - in AN 1937, S. 301) setzt ein von der landwirtschaftlichen UV umfaßtes Unternehmen der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, daß der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. auch BSG, Beschl. vom 12.06.1989 - 2 BU 175/88 - Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 494 g; Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 6 zu § 776 RVO).

    Unternehmen der Forstwirtschaft betreiben diesen Anbau und Abschlag des Holzes in verschiedenen Betriebsweisen, entweder als Nachhaltsunternehmen, in denen jedes Jahr schlagreifes Holz geschlagen werden kann, oder als aus setzende Unternehmen, die nur in mehrjährigen Zwischenräumen einen Ertrag liefern (BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O. mit Hinweis auf Noell-Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, § 776 Anm. 4 b; s. auch BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; Brackmann a.a.O.; Lauterbach a.a.O.).

    Nicht zuletzt im Hinblick auf solche aussetzenden Unternehmen gehören auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen zur forstwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O.).

    Die Vermutung wird insbesondere widerlegt, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß der Grund und Boden nicht "zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird" (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5), d.h. nicht zum Zwecke ihrer periodischen Gewinnung (BSG, Urteil vom 03.05.1984 a.a.O.).

  • BSG, 14.12.1994 - 4 RLw 4/93

    Teilnichtigkeit von Mindesthöhenbeschlüssen

    Bei diesen besteht die forstwirtschaftliche Tätigkeit in der Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, den Pflegearbeiten und der Kontrolle des Wachstums; die Frage der Holzgewinnung stellt sich in einem solchen Stadium noch nicht (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; vgl auch Beschluß des 2. Senats des BSG vom 12.6. 1989, aaO; s ferner Brackmann, aaO, S 494g f, mwN).
  • SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07

    Erfordernis einer Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche für

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

    So führte beispielsweise das BSG bereits mit Urteil vom 01.02.1979 (vgl. SozR 2200 § 647 Nr. 5) aus, dass ein Unternehmen der Forstwirtschaft, das von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst werde, grundsätzlich voraussetze, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfüge, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet würden, wobei der Begriff der Gewinnung von Forsterzeugnissen sehr weit zu fassen sei.

    Nicht zuletzt im Hinblick auf solche aussetzenden Unternehmen gehöre auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selbst, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen zur forstwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5).

  • SG Augsburg, 14.01.2008 - S 5 U 5059/06

    Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen landwirtschaftlichen

  • SG Augsburg, 03.08.2007 - S 5 U 5056/06
  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 42/03 R

    Festsetzung des Grundbeitrags in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 28/99 R

    Unternehmereigenschaft in einem auslaufenden landwirtschaften Betrieb

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2003 - L 17 U 282/01

    Gesonderte Veranlagung einer Käserei als landwirtschaftliches Nebenunternehmen

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2006 - L 6 U 1442/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft -

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R

    Einordnung Legehennenbetriebes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

  • LSG Hessen, 25.04.2006 - L 3 U 188/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft -

  • BSG, 12.06.1989 - 2 BU 175/88

    Rechtmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft von Kleinstunternehmern in der

  • BSG, 12.06.1989 - 2 RU 13/88

    Entschädigungsansprüche für einen Unfall beim Abfahren von Brennholz - Abfahren

  • LSG Hamburg, 02.03.2010 - L 3 U 20/09
  • LSG Bayern, 17.10.2001 - L 2 U 90/00

    Verpflichtung zur Beitragszahlung in der gesetzlichen landwirtschaftlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2002 - L 6 U 61/01
  • LSG Sachsen, 02.05.2005 - L 2 B 236/04
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